Allgemeine Geschäfts­bedingungen erzo KVA

 

1. Geltungsbereich

1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Zweckverband erzo KVA (im Weiteren «KVA») für die Erbringung von Dienstleistungen seitens der KVA.

1.2
Abweichende zusätzliche Bestimmungen gelten nur, bei schriftlicher Vereinbarung.

1.3
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als dies die Vertragsparteien schriftlich vereinbart haben.

1.4
Die KVA ist berechtigt, die AGB anzupassen. Über materiell wesentliche Änderungen werden die Kunden in geeigneter Form informiert.

1.5
Es gilt die jeweils gültige Fassung der AGB.

2. Umfang der Entsorgungsleistungen

2.1
Die KVA stellt im Sinne einer entgeltlichen Dienstleistung die gesetzeskonforme Verwertung der qualitativ und quantitativ mit dem Kunden vereinbarten Abfälle sicher.

2.2
Die KVA nimmt konform angelieferte Abfälle zum vereinbarten Preis entgegen.

2.3
Die KVA ist im Falle von Betriebsstörungen, Betriebsausfällen, Revisionen oder be Übberlast der Annahmestelle berechtigt, die Abfallanlieferungen des Kunden zu reduzieren oder vollumfänglich zu stoppen.
Ersatzansprüche gegen die KVA für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden infolge Einschränkungen oder Einstellung der Entsorgungsdienstleistung sind ausgeschlossen.

2.4
Das Personal der KVA ist berechtigt Qualitätskontrollen an vom Kunden angelieferten Abfällen vorzunehmen und für die Verwertung ungeeignete Abfälle abzuweisen oder gemäss den gesetzlichen Bestimmungen Anlieferung in einem abgesperrten Bereich zu Handen der Behörden sicherzustellen.

2.5
Massgebend für die Fakturierung der Entsorgungsdienstleistungen ist das auf den Waagen der KVA ermittelte Gewicht.

3. Rechte und Pflichten des Kunden beim Bezug der Entsorgungsdienstleistung

3.1
Der Kunde ist bei Beauftragung von Unterlieferanten für deren Verhalten vollumfänglich haftbar.

3.2
Die angelieferten Abfälle sind vom Kunden unaufgefordert und wahrheitsgetreu zu deklarieren.

3.3
Der Kunde ist für den Entlad der angelieferten Abfälle selber verantwortlich. Er hat sich an die Anweisungen des KVA Personals zu halten.

3.4
Zur Qualitätskontrolle muss der Kunde die Abfälle dem Personal zugänglich machen und Auskünfte erteilen.

3.5
Erfolgt die Anlieferung von Sonderabfällen in Gebinden oder Fässern (im Folgenden Behälter), so müssen diese den gesetzlichen Anforderungen genügen. Jeder Behälter muss eine entsprechende Kennzeichnung aufweisen. Diese Kennzeichnung muss mit den Angaben in den Begleitpapieren übereinstimmen.

3.6
Die aus einer Abweisung oder Sicherstellung beanstandeter Abfälle entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.

3.7
Für nach dem Entlad festgestellte Qualitätsmängel haftet der Kunde.

3.8
Ansprüche gegenüber der KVA seitens des Kunden für in angelieferten Abfällen enthaltene verwertbare Stoffe entfallen beim Ablad.

4. Weitere Dienstleistungen

4.1
Soweit die KVA gegenüber dem Kunden weitere (Entsorgungs-)Dienstleistungen erbringt, die weder in den AGB noch in einem Vertrag geregelt sind, ist die KVA berechtigt, diese nach Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5. Datenschutz

5.1
Die KVA bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehungen, die betriebliche Sicherheit sowie die Fakturierung notwendig sind.

5.2
Wird eine Leistung durch die KVA zusammen mit Dritten erbracht, so kann die KVA diesen Dritten Daten über den Kunden bekanntgeben, insoweit diese für die Erbringung der Leistung notwendig sind.

5.3
Im Rahmen der Bearbeitung von Firmen oder Personendaten, die für einen Vertrag notwendig sind, kann die KVA Unternehmen, die mit der Kreditauskunft oder dem Inkasso betraut sind, Kundendaten übergeben, sofern diese zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder zur Geltendmachung von Forderungen notwendig sind.

5.4
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die im Rahmen der erbrachten Dienstleitungen offengelegt oder in anderer Weise zugänglich gemacht wurden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

5.5
Die KVA ist grundsätzlich verpflichtet, weitere Daten des Kunden zeitlich unbefristet vertraulich zu behandeln, es sei denn, dass wichtige öffentliche Interessen gefährdet sind oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden. In diesem Fall ist die KVA zur Meldung an die zuständigen Amtsstellen berechtigt.

6. Zahlungsbedingungen

6.1
Es gelten die auf der Rechnung aufgeführten Zahlungsbedingungen.

6.2
Beanstandungen der Rechnung sind durch den Kunden vor Ablauf der Zahlungsfrist geltend zu machen.

6.3
Abgeschlossene Verträge können bei Zahlungsverzug nach vorgängiger schriftlicher Mahnung mit einer Frist von 20 Tagen aufgelöst werden.

6.4
Ab der zweiten Mahnung wird der Kunde in Verzug gesetzt. Er schuldet ab diesem  Zeitpunkt einen Verzugszins von 10 % pro Jahr.

6.5
Inkassokosten können durch die KVA dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

7. Haftung

7.1
Die Sorgfaltspflicht des Kunden richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG), der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA), der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) sowie der Verordnung der UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) und den hierzu geltenden kantonalen Bestimmungen.

7.2
Der Kunde haftet für Schäden aus der Nichtbeachtung:

  • Dieser AGB und der mitgeltenden Annahmevorschriften
  • Der Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften
  • Von Anweisung des Personals der Annahmestelle

7.3
Die Haftung der KVA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.4
Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit, indirekte Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

8. Richtlinien für Entsorgungsdienstleistungen

8.1
Ergänzend zu den relevanten gesetzlichen Bestimmungen und den AGB gelten die Anlieferbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

9. Schlussbestimmungen

9.1
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gerichtsstand ist Oftringen.

9.2
Die KVA ist befugt, ihre Rechte am Domizil des Kunden oder vor jeder anderen zuständigen Behörde geltend zu machen.

9.3
Anwendbar ist das schweizerische Recht.

9.4
Diese Bestimmungen ersetzen alle früheren Ausgaben.

9.5
Diese Bestimmungen erlangen ihre Gültigkeit ab dem 01. 05. 2022